Fach-Forum Kraftwerke / MVA
 Startseite/AktuellesStartseite/Aktuelles
 Fragen, Antworten, DiskussionFragen, Antworten, Diskussion
 Neue Frage eintragenNeue Frage eintragen
 NutzungsregelnNutzungsregeln
 Newsletter & ExtrasNewsletter & Extras
 KontaktaufnahmeKontaktaufnahme
 ImpressumImpressum
 Suchen ...
Wolfgang Wiedemann © www.fotolia.de
   Emissionshandel: Vorrang des EU Rechts zwingt Landesbehörden zu Prüfungen Emissionshandel: Vorrang des EU Rechts zwingt Landesbehörden zu Prüfungen Emissionshandel: Vorrang des EU Rechts zwingt Landesbehörden zu Prüfungen   [2010-02-21 16:00]
Die für den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Landesbehörden müssen die von den betroffenen Unternehmen erstellten Monitoringkonzepte prüfen und genehmigen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. Februar 2010 entschieden, dass die für den Vollzug der §§ 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zuständigen Landesbehörden verpflichtet sind, die von den betroffenen Unternehmen erstellten Monitoringkonzepte zu überprüfen und - bei Übereinstimmung mit den dafür geltenden Bestimmungen - zu genehmigen.

1. Der Fall

Das klagende Unternehmen zur Herstellung von Tonbaustoffen unterfällt dem Anwendungsbereich des TEHG. Es ist danach u.a. verpflichtet, die durch seine Tätigkeit verursachten CO2-Emissionen zu ermitteln und darüber - unter Einschaltung sachverständiger Stellen - an die zuständige Landesbehörde zu berichten. Das Überwachungs- und Berichtsverfahren ist durch die so genannten Monitoring-Leitlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf die das TEHG Bezug nimmt, näher ausgestaltet. Nach deren Anhang I Abschnitt 4.3 Abs. 3 "überprüft und genehmigt" die zuständige Behörde das vom Anlagenbetreiber erstellte Monitoringkonzept. Fehlerhafte Monitoringkonzepte können - wenn sie nicht rechtzeitig korrigiert werden - verschiedene gesetzliche Sanktionen auslösen.

Der Beklagte lehnte den unter Berufung auf diese Bestimmung gestellten Genehmigungsantrag gleichwohl ab, weil seiner Auffassung nach das nationale Recht keine Genehmigung der Monitoringkonzepte vorsehe, sondern mit der unmittelbaren Geltung der Verpflichtungen der Betreiber von Altanlagen bzw. der Anordnung einer fiktiven Genehmigung zulässigerweise eine abweichende Regelung enthalte. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage im Hinblick auf die eindeutige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in den Monitoring-Leitlinien statt.

2. Das Urteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung ebenfalls auf das in den Monitoring-Leitlinien aufgestellte Genehmigungserfordernis gestützt, das durch die Bezugnahme im TEHG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine ausdrückliche abweichende Regelung sehe das TEHG nicht vor. Das gelte insbesondere für die Bestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 1, der für Altanlagen keine fiktive Genehmigung des Monitoringkonzepts begründe. Die somit bestehende Prüfungs- und Genehmigungspflicht richte sich an die zuständigen Landesbehörden.

BVerwG - Urteil vom 18. Februar 2010 Az. 7 C 10.09


Bitte besuchen Sie auch die Hauptseiten: www.Moeller-Meinecke.de

Sie finden dort Informationen zu anderen aktuellen Projekten, Urteilskommentare, Veröffentlichungen, eine Online-Beratung und viele weitere Informationen zu Themen jenseits der Ausbauplanung des Kohlekraftwerks Staudinger